Zur Klarstellung: Müssen Eigentümerwechsel in jedem Fall angezeigt werden?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat aktuell Auslegungshinweise zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 “Equidenpass-Verordnung, (DVO)“ (Stand 15.1.2018) veröffentlicht. Dort heißt es “Mit § 44a Absatz 2 Satz 2 ViehVerkV wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, nach der ein Tierhalter einen Eigentümerwechsel der Equidenpass ausgebenden Stelle anzuzeigen hat. Die Equidenpass ausgebende Stelle dokumentiert dies in HI-Tier (technische Umsetzung seit 14.11.2011).Der jeweilige Tierhalter steht also in der „Bringschuld“ gegenüber der Equidenpass ausgebenden Stelle und ist gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der DVO verpflichtet, die Angaben zum Eigentümer im Equidenpass auf dem aktuellen Stand zu halten. Die zuständige Equidenpass ausgebende Stelle steht nicht in der „Holpflicht“. Insoweit entsteht auch keine zusätzliche Kostenbelastung für die zuständige Equidenpass ausgebende Stelle, auch dann nicht, wenn es sich um Equiden aus anderen MS oder Drittländern handelt. Sobald ein Equidenpass in HI-Tier hinterlegt ist, sind sämtliche Eigentümerwechsel durch die zuständige Equidenpass ausgebende Stelle in HI-Tier einzutragen.
Ausnahmen: Für vor dem 01.07.2009 geborene Equiden, die gemäß den zu dem Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Vorgaben identifiziert wurden und für die kein Datensatz in HI-Tier vorhanden ist, entfällt die o. g. Verpflichtung.“
Also im Klartext bedeutet das, dass Eigentümerwechsel von Ostfriesen/Alt-Oldenburgern ausschließlich durch unseren Verband dokumentiert werden dürfen; auch die bei Eintragung von Sportpferden bisher übliche Dokumentation durch die Reiterliche Vereinigung (FN) ist nicht mehr möglich, da die FN unsere Pferde betreffend keine Berechtigung für HI-Tier hat.
Die gesamten Auslegungshinweise können unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tiergesundheit/Einhuferkennzeichnung_Auslegungshinweise.html